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Beglaubigung von Dokumenten, Unterschriften, Handzeichen


Allgemeine Informationen

Benötigen Sie die amtliche Beglaubigung eines Dokumentes oder ihrer Unterschrift, beispielsweise auf einer Vollmacht? Dann finden Sie in der Stadtverwaltung Auerbach die richtigen Ansprech-partner.


Was ist eine amtliche Beglaubigung?

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie oder Abschrift Ihres Dokumentes mit der vorgelegten Urschrift übereinstimmt bzw. dass Sie selbst die Unterschrift geleistet haben. Amtlich beglaubigt werden auch Handzeichen, das heißt aus Buchstaben oder sonstigen Symbolen bestehende Zeichen von Personen, die nicht schreiben können.


Darf eine Behörde uneingeschränkt amtlich beglaubigen?

§ 33 VwVfG – Beglaubigung von Dokumenten
(1) Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.


(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.

siehe: www.gesetze-im-internet.de/vwvfg

§ 34 VwVfG – Beglaubigung von Unterschriften
(1) Die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für

 

  1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,

  2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) bedürfen.

 

(2) Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.


(3) Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten

 

  1. die Bestätigung, dass die Unterschrift echt ist,

  2. die genaue Bezeichnung desjenigen, dessen Unterschrift beglaubigt wird, sowie die Angabe, ob sich der für die Beglaubigung zuständige Bedienstete Gewissheit über diese Person verschafft hat und ob die Unterschrift in seiner Gegenwart vollzogen oder anerkannt worden ist,

  3. den Hinweis, dass die Beglaubigung nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde oder Stelle bestimmt ist,

  4. den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.


(5) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 und 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

siehe: www.gesetze-im-internet.de/vwvfg

Nicht beglaubigt werden dürfen:
gemäß § 1SächsVwVfG i. V. m. § 33, Abs. 1 S. 2 vorletzter Halbsatz VwVfG, § 2 Abs. 1 PStG die Kopien von Personenstandsurkunden, da es sich hierbei um Urkunden handelt, für die durch Rechtsvor-schrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern einer anderen Behörde (Standesamt) vorbehalten ist. - Zuständigkeit liegt im Standesamt

Von dieser Regelung ausgenommen sind gemäß § 55 Abs. 3 PStG i. V. m. § 55.2 PStG-VwV Urkunden nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 PStG festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister. Für diese werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.   - Zuständigkeit liegt beim Stadtarchiv.

siehe: www.gesetze-im-internet.de/pstg/

Gebühren hierzu siehe: www.archiv-auerbach.de


Reicht eine amtliche Beglaubigung in jedem Fall?

Für bestimmte Rechtsgeschäfte kann es erforderlich sein, dass sie einer besonderen Form der Beglaubigung bedürfen (z. B. notarielle Beglaubigung oder Apostille).

Für eine notarielle  Beglaubigung wenden Sie sich bitte an eine Notarin bzw. einen Notar.

Eine Apostille , das ist eine Beglaubigungsform im Internationalen Urkundenverkehr, die im Rechtsverkehr zwischen jenen Staaten verwendet wird, die Mitglieder des multilateralen Haager Übereinkommens Nummer 12 zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation sind, wird in Sachsen je nach Art der Urkunde von folgenden Behörden erteilt.

siehe hierzu: www.amt24.sachsen.de

 

Zuständige Stelle

1. Stadtarchiv Auerbach
Bahnhofstraße 1
08209 Auerbach


Telefon: 03744 / 825151
E-Mail:    


durch: Herr Steve Fiss

2. Kommunalamt
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach


Telefon: 03744 / 825172
E-Mail:


durch: Frau Lea Haase

3. Bürgerbüro
Schulstraße 1
08209 Auerbach


Telefon: 03744 / 180110
E-Mail:


durch: Frau Andrea Schulze


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Original des Dokumentes, welches beglaubigt werden soll

  • Schriftstück auf welchem die Unterschrift geleistet werden soll (Achtung, die Unterschrift muss im Beisein der beglaubigenden Person geleistet werden – bitte nicht vorher unterschreiben!)


Gebühren

Gebühren für amtliche Beglaubigungen werden auf der Grundlage Verwaltungskostensatzung der Stadt Auerbach, Anlage zu § 3 Absatz 1 erhoben:

1.: Beglaubigungen 
1.1.:Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln5,00 €  bis 50,00 €
1.2.: Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie oder dergleichen5,00 € ohne Rücksicht auf die angefangene Seite
1.3.: Beglaubigung fremdsprachiger Urkunden bzw. Urkunden oder Bescheinigungen, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind

1,02 € angefangener Seite, mindestens aber 5,00€

 

Anmerkung:
Werden mehrere gleiche Unterschriften, Handzeichen oder Siegel oder Abschriften u. dgl. gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere zu erhebende Gebühr auf die Hälfte, jedoch auf  5,00 € festgesetzt werden.

 

Weitere Angaben hierzu finden Sie unter:

 


Ansprechpartner

Fachbereich Allgemeine Verwaltung

 

Herr Steve Fiß
Stadtarchiv, 1 OG
Bahnhofstraße 1
08209 Auerbach/Vogtl.
Telefon (03744) 825151

Frau Lea Steuer
Rathaus, 3. OG, Zimmer 4.2
Nicolaistraße 51
08209 Auerbach/Vogtl.
Telefon (03744) 825172

Frau Andrea Schulze
Gebäude Schulstraße, EG, Zimmer 1.2
Schulstraße 1
08209 Auerbach/Vogtl.
Telefon (03744) 825510