Wohngeld beantragen


Allgemeine Informationen

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Absicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Als solches ist es ein von Bund und Land gemeinsam getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Mit dem Wohngeld soll all jenen Mitbürgern geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen.

 

HIER erhalten Sie die Anträge für Miet- bzw. Lastenzuschuss.

HIER erhalten Sie die Anträge für Mietzuschuss für Heimbewohner.

 

Informationen zur Beantragung (Voraussetzungen, Verfahrensablauf etc.) finden Sie in den nachfolgenden Angaben. 


Vorraussetzung

Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren "Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind.

Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen. Dies gilt für Empfänger von:

Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:


Mit dem Inkrafttreten einer Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2011 wurde die Heizkostenkomponente aus dem Wohngeldgesetz gestrichen. Der bisher bei der Wohngeldberechnung im Rahmen der Ermittlung der Miete oder der Belastung zu berücksichtigende Betrag für Heizkosten entfällt damit.


Verfahrensablauf

Antragstellung

Um Wohngeld zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle oder bei der Wohnortgemeinde einen schriftlichen Antrag stellen und dafür die amtlichen Vordrucke verwenden. Formlos eingereichte Anträge bestimmen nur den Antragszeitpunkt, einen formellen Antrag müssen Sie dann noch nachreichen.

 

Mitteilung von Änderungen

Wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Zahl der Haushaltsmitglieder ändert, sich die Miete/Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent verringert oder erhöht oder das Einkommen der Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent steigt oder sinkt, kann sich auch die Höhe des Wohngeldes ändern. Solche Veränderungen müssen Sie als Wohngeldempfänger daher unverzüglich der zuständigen Wohngeldstelle mitteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht auch bei einem Auszug aus ihrer bisherigen Wohnung, auch wenn es ein Umzug im gleichen Haus ist.

 

Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).

 

Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.


Rechtsgrundlagen

§ 1 Wohngeldgesetz (WoGG) – Zweck des Wohngeldes


Notwendige Unterlagen

Dem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise beilegen, wie zum Beispiel:


Ansprechpartner

Soziales und Sportstätten

 

Frau Janine Persigehl
Außenstelle Bahnhofstraße, 2. OG, Zimmer 02-08
Bahnhofstraße 1
08209 Auerbach/Vogtl.
Telefon (03744) 825210