Bauhof und Fremdfirmen sind startklar
Informationen zum Winterdienst
Bauhof und Fremdfirmen sind startklar.
Der Winterdienst wird auf kommunalen Straßen durch den Bauhof und weitere mit Verträgen gebundene Fremdfirmen realisiert.
Die Bundes-, Staats- und Kreisstraßen werden durch die Straßenmeisterei des Vogtlandkreises, ansässig in Falkenstein, geräumt und gestreut.
Die Beräumung erfolgt zeitlich versetzt entsprechend der Verkehrsbedeutung der einzelnen Straßen. Die Staffelung wird nach folgenden Kriterien vorgenommen:
- bis 6.00 Uhr gefährliche Straßenpassagen
- bis 7.00 Uhr Hauptverkehrsstraßen
Im Laufe des Tages alle übrigen öffentlich gewidmeten Gemeindestraßen mit dem Charakter einer Neben – oder Wohnstraße.
Zusätzlich erfolgt die Unterteilung nach einer Wertigkeit in die Einstufungen zwischen den Kategorien: A, B und C. Bei kritischen Witterungssituationen sind die Straßen der Kategorie A in entsprechend kürzeren Intervallen zu beräumen, um die uneingeschränkte Befahrbarkeit zu sichern. Die Straßen der Kategorie C können dann nur nach Leistungsfähigkeit beräumt werden.
Alle in Fließrichtung der Göltzsch linksseitigen Gemeindestraßen innerhalb von Auerbach werden durch den Bauhof der Stadt Auerbach/Vogtl. beräumt.
Für alle weiteren Straßen wurden mit folgenden Firmen vertragliche Vereinbarungen geschlossen:
Stadtzentrum, Hinterhain
Fa. Mike Müller, Beerheide
Tel.: 03744 216753
Rempesgrün, Crinitzleithen, Beerheide, Hohengrün
L & D Reichelt, Beerheide
Tel.: 03744 216720
Sorga, Brunn
Fa. FRW Falkenstein
Tel.: 03745 6148
Schnarrtanne
Fa. Denny Petzold, Schnarrtanne
Tel.: 0170 5446652
Rebesgrün, Reumtengrün
Treba-Agrar GmbH, Reumtengrün
Tel.: 03744 213234
Rebesgrün, Reumtengrün: Nebenanlagen
Servicedienst Kurt, Ellefeld
Tel.: 03745 222800
Alle Fußwege und Wohnwege im Stadtgebiet sind durch die jeweiligen Anlieger, gemäß der Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom 23. Februar 2015 zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr zu räumen und zu streuen.
Sofern ein Fußweg vorhanden ist, erstreckt sich die Anliegerpflicht auch auf die dort vorhandenen Bushaltestellenbereiche.
Dabei ist zu beachten, dass der Schnee nicht auf der Straße abgelagert werden soll, für die Ablagerung ist der Gehwegrand zu nutzen. Auf dem Fußweg ist eine Räumbreite von 1 m ausreichend. Schnee aus privaten Grundstücken darf nicht zusätzlich auf den öffentlichen Flächen abgelagert werden.
Wir möchten darauf hinweisen, dass außer bei extremer Glatteisbildung auf den Fußwegen vom Streusalzeinsatz abzusehen ist (Satzung § 10, Abs. 5).
Hydranten müssen generell freigehalten werden, so sind auf den von der Anliegerpflicht betroffenen Flächen Ober- oder Unterflurhydranten durch die Anlieger ständig von Schnee und Eis freizuhalten.
Außerdem sind die Anlieger, deren Grundstück einen größeren Baumbewuchs aufweist, verpflichtet, die in die Verkehrsflächen ragenden Äste soweit zurückzuschneiden, dass eine ungehinderte Durchfahrt der Winterdienstfahrzeuge auf öffentlichen Flächen möglich ist und nicht durch schneeschwere herabhängende Äste beeinträchtigt wird.
Um sicherzustellen, dass der Einsatz der Winterdiensttechnik ungehindert erfolgen kann, werden kurzfristige verkehrsregelnde Anordnungen erlassen, denen zwingend Folge zu leisten ist (Parkverbote bzw. zeitweilige Einbahnstraßenregelungen).
Die Durchführung und Einhaltung der Festlegungen zum Winterdienst werden durch die gemeindlichen Vollzugsbediensteten kontrolliert und entsprechend geahndet.